Empfehlungen, Anhaltspunkte für das Singen und Musizieren nach Corona
Volksmusik passiert oft spontan, ungeplant und in Form von sozialer Kommunikation in ganz unterschiedlichen Settings und Konstellationen. Wir singen um uns zu freuen, um jemanden hoch leben zu lassen oder zu trösten. Wir musizieren aus purer Freude in kleinen Gruppen zu Hause, aber auch für große Konzertveranstalter. Von einer Minute zur anderen kann sich ein Setting auch völlig ändern und ein Konzert zu einem gemeinsamen Singen und Musizieren führen. Daher lassen sich volkmusikalische Musikformen oft nur schwer anhand eines Regelwerks festmachen. Was für den einen gilt, hat für eine andere eine andere Gewichtung. Wir haben daher ein paar Empfehlungen zusammengefasst, die gemeinsam mit den jeweiligen Musikkolleginnen, Veranstaltern und Wirten… als Basis zur Diskussion/Absprache dienen können. Hausverstand und Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse jedes einzelnen und auf die Gruppe helfen bestimmt den geeigneten Weg im Dschungel von Vorschriften und Empfehlungen zu finden.
Bis 16. Juni 2021 geltend lt. BGBl. II Nr. 214/2021 Covid-19-Öffnungsverordnung (vom 20.5.2021) für Zusammenkünfte zwischen 5:00 und 22.00 Uhr:
Lose Zusammenkünfte
- im Freien max. 10 Personen plus max. 10 Minderjährige
- Im Innenbereich: max. 4 Personen plus 6 Minderjährige
- gegenüber anderen Personen/Gruppen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, muss ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.
- bis 10 Personen: Keine Anzeigepflicht und keine Registrierungsplicht
- Für Proben und diverse Vereinstätigkeiten muss in Innenräumen 20 m² pro Person vorhanden sein.
- Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen ab 4 Personen aus drei Haushalten plus max. 6 Minderjährige, mit Ausnahme beim Singen, Musizieren
Für Zusammenkünfte über 10 Personen bis max. 50 Teilnehmende ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz gilt:
- Anzeigepflicht (auch mehrere Zusammenkünfte) eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde mit
- Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der TeilnehmerInnen
- Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nicht erlaubt
- Zutritt nur mit Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Verantwortlichen: Getestet, geimpft oder genesen
- Maskenplicht mit Ausnahme beim Singen, Musizieren
- Abstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
- Registrierungspflicht über 10 Teilnehmenden mit
A Vor- und Familiennamen
B Telefonnummer, wenn vorhanden E-Mail-Adresse
C Datum und Uhrzeit des Betretens und Aufenthaltsdauer
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Große Zusammenkünfte/ Veranstaltungen und Konzerte
- 50 Teilnehmende ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz
- Bei über 50 Teilnehmenden Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde 3 Wochen vorher, Bestellung eines Covid-19-Beauftragten und Präventionskonzept, Ausbildungen zum Covid-Beauftragen bietet u.a. das Rote Kreuz an.
- Innenräume max. 1.500 Teilnehmende mit Sitzplatz
- Im Freien max. 3.000 Teilnehmende mit Sitzplatz
- Anzeigepflicht
- Zutritt nur mit Nachweis: Getestet, geimpft oder genesen
- Maskenpflicht
- Mindestabstand
- Registrierungspflicht wie siehe oben
Weitere Empfehlungen auch unter:
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport
Music Austria (mica)
Veranstalterverband Österreich
Leitfaden der Österreichischen Musikschulkonferenz
Chorverband
Blasmusikverband