aktuell: Probe-, Veranstaltungs- und Aufführungsverbot
§13, Abs.5, sieht vor, dass „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“, vom Veranstaltungsverbot ausgenommen sind. Dafür ist ein COVID-19 Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie ein COVID-19-Beauftrater zu bestellen.
Die folgenden Informationen basieren auf Empfehlungen des Österreichischen Musikrats. Die Vorgaben ändern sich täglich, sodass die Ausübenden angehalten sind, die Regeln in Eigenverantwortung nach den jeweiligen Gegebenheiten zu interpretieren. (Interpretationen lassen, wie man in der Musikbranche durchaus weiß, oft auch spontane Reaktionen zu).
Wir hoffen es kommen bald wieder bessere Zeiten, je konsequenter wir die Bestimmungen einhalten desto früher, hoffen wir.
Weitere Informationen zur Unterstützung für Musikschaffende wie auch VeranstalterInnen sind unter folgenden Seiten zu finden:
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport
Veranstalterverband Österreich
Leitfaden der Österreichischen Musikschulkonferenz
Schutzmaßnahmen allgemein
Die Minimierung von Ansteckungsrisiken muss in gleicher Art und Weise erfolgen wie auch im sonstigen öffentlichen Bereich: Sicherheitsabstand, kein Körperkontakt, Hände waschen und desinfizieren, Mund-Nase-Masken beim Betreten und sobald ich meinen Sitzplatz verlasse), eventuell Einsatz von Plexiglasflächen oder sonstigen Trennwänden, ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten, … Sollte ein Mitglied eines Musikensembles covid19 Symptome zeigen, muss das Musizieren bis zum Vorliegen eines Testergebnisses sofort eingestellt werden und die Mitglieder müssten sich unverzüglich in prophylaktische Heimquarantäne begeben.
Spezielle Schutzmaßnahmen bei unterschiedlichen Ensembleformen und Instrumentengattungen
Der Abstand wird bei Streichern mit 1,5m und bei Bläsern mit 2m empfohlen. Dirigent*innen sollten 1,5-2 m entfernt sein, Blechbläser durch geeignete Maßnahmen seitlich abgeschirmt werden. Bei Blasinstrumenten ist zusätzlich noch besondere Sorgfalt auf den seitlichen Abstand und das Entsorgen von Kondenswasser zu legen. Wenn der seitliche Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, sollen Trennwände oder andere geignete Maßnahmen zwischen den Musiker*innen zum Einsatz kommen. Von den Chorverbänden werden spezielle Probeformen (Einsatz digitaler Medien, Stimmproben, Proben in Kleingruppen, …) und spezielle Hygienemaßnahmen (Einbahnsysteme, Desinfektion, Lüftung) vorgeschlagen. Seitens der Tanzpädagogik (Training und Unterricht im Amateurbereich) werden Maßnahmen wie Verzicht auf Körperkontakt, Einhaltung eines 2 m Abstandes, Sperren von Umkleideräumen und Duschen, Anpassung von Stundenplänen und intensivierte Hygienemaßnahmen vorgeschlagen.
Musik basiert auf Schall (Schwingung von Luftmolekülen). Ein direkter Körperkontakt zwischen Musizierenden findet nicht statt. Abstandsregeln können daher leicht eingehalten werden. Das Singen oder Musizieren erzeugt nach den dem Musikrat vorliegenden Forschungsergebnissen keinesfalls mehr Aerosolbelastung als eine individuelle Konversation einer gleichen Anzahl von Personen im gleichen Raum. „… da die Atemluftmenge bei den Bläsern durchweg deutlich geringer als beim Sprechen ist“.
Sicherheitskonzept
Vereine und Veranstalter sollten im Sinne der Eigenverantwortung ein Sicherheitskonzept erstellen und einen Sicherheitsbeauftragten ernennen, um gegebenenfalls bei Probe und Veranstaltung Maßnahmen setzen zu können. Durch das Vorliegen und die Einhaltung eines solchen Sicherheitskonzeptes müsste ein Haftungsschutz für den Veranstalter bzw. für die Vereinsleitung entstehen. Gästelisten helfen Quarantänemaßnahmen im Bedarfsfall erleichtern.
Veranstaltungen
Veranstaltungen/Konzerte sind unter Einhaltung von Abstandsregelungen möglich. Bitte je nach Ampelfarbe aktuelle Publikumsobergrenzen beachten. Wenn möglich können Performances im Freien unter Nutzung von größeren öffentlichen Flächen durchgeführt werden. In geschlossenen Räumen muss das Publikum nach dem Schachbrettkonzept und mit Platzzuweisungen platziert werden. Veranstalter sollten sich gegenüber Dritten rechtlich absichern, falls aus Gründen von Covid-19 die Veranstaltung nicht stattfinden kann und damit auch keine Zahlungen getätigt werden können.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt