Rechtsfragen in der Volksmusik

Handschrift_E58_7

Viele volksmusikalische Stücke sind mündlich überliefert und stehen der Allgemeinheit zur freien kreativen, musikalischen Auseinandersetzung zur Verfügung. Sie sind Teil unseres kulturellen Erbes. Die Anmeldung dieser Werke bei Verwertungsgesellschaften ist nicht statthaft, Bearbeitungen nur unter der Voraussetzung (siehe Pkt. 2).

Grundsätzlich ist bei einer Werknutzung zu unterscheiden in: Urheber-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte (vgl. Urheberrechtsgesetz)

  • Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss originell, individuell, einmalig, eigentümlich, eigenpersönlich sein,
  • Bearbeitungen sind schützenswert, sofern sie eine eigene Originalität aufweisen. Die Rechte am Originalwerk bleiben jedoch unberührt. Eine Bearbeitung darf nur nach Zustimmung der/des UrheberIn erfolgen. Die Zustimmung gilt für eine einmalige Bearbeitung.  Das neue Werk muss sich stark unterscheiden, um als neues Werk anerkannt zu werden. Bedienung volksmusikalischer Stilelementen ist keine Bearbeitung z.B: Hinzufügen von Stimmen im Sinne der alpenländischen Mehrstimmigkeit, Verdoppelungen, Stufenwechsel, Kadenzierung von Motiven
  • Leistungsschutzrechte/Verwertungsrechte sind entweder künstlerischer oder wirtschaftlich organisatorischer Art.  Sie gelten für die künstlerischen Interpretationen von Werken bzw. für die Produktion von  mechanischen  Werken. Urheberrecht ist nicht gleich Leistungsschutzrechte
  • Werknutzungsbewilligung kann ein/e UrheberIn/BearbeiterIn vergeben, sofern er/sie nicht bereits Werknutzungsverträge (z.B.: mit einem Verlag) eingegangen ist, die diesbezügliche Klauseln beinhalten.
  • Die jeweiligen Schutzrechte laufen, Urheber  70 Jahre nach Tod, Verwertungsrechte 70 Jahre nach erster Veröffentlichung ab. Sind die beiden oben genannten Rechte nicht mehr gültig und das Material ist in Besitz eines Archivs, gelten die Verwendungsentgelte für Veröffentlichungen, die in den jeweiligen Benutzungsbestimmungen des Archivs bzw. Archivgesetzen des Landes geregelt werden.
  • Nachweislich, auf Grund von Quellenangaben in den Volksliedarchiven, mündlich überlieferte Stücke der Volksmusik zählen zum immateriellen Kulturerbe, ihre Anmeldung bei Verwertungsgesellschaften ist nicht statthaft (für Bearbeitungen siehe Pkt. 2).

Verwertungsgesellschaften

In Österreich vertritt die AKM die Rechte der Musikschaffenden. Der Begriff „Volksmusik“ wird nicht als eigene Gattung geführt, sondern der Unterhaltungsmusik zugeordnet. Die austro mechana vertritt die Leistungsschutzrechte der Urheber und ist eine Tochter (98%) der AKM. Die LSG vertritt die Leistungsschutzrechte der Interpreten und der Produzenten. Die Werkdatenbank der AKM listet UrheberInnen und InterpretInnen von Werken bzw. Personen, die mit Werken in Zusammenhang stehen, dabei werden Personen deren Schutzrechte erloschen sind nicht unbedingt angeführt. Achtung bei der Recherche in der Datenbank der akm: Gelistete Personen zu einem Werk haben nicht unbedingt Rechtsanspruch. Gibt es mehrere Bearbeiter* und man weiß nicht, welcher aufgeführt wird, gibt man aus der Überlieferung bzw. im Zweifelsfall keinen Bearbeiter an.

Bei Fragen oder genauen Recherchen zu Quellen, Werken, Komponisten stehen die MitarbeiterInnen in den jeweiligen Volksliedarchive zur Verfügung.

Mitglieder eines Volksliedwerks erhalten die Recherchearbeit kostenlos, ebenso sind diese berechtigt, die Vergünstigungen des Rahmenvertrags mit der AKM zu nutzen.

Anmeldung von Veranstaltungen

Grundsätzlich müssen alle Veranstaltungen mit Musik an die AKM gemeldet werden. Für Mitglieder gilt der Rahmenvertrag.

Anmeldungen von Produktionen

Kommt es zur Produktion von u.a. Tonträger, müssen diese der austro mechana gemeldet werden. Vergütungsanspruch kann nur über Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Oft übernehmen Verlage diese Funktion. Achtung hier bestehen oft Klauseln, z.B. dass die Verwaltung Urheberrecht abgegeben werden muss.