AKM Rahmenvertrag

Grundsätzlich sind alle Musikveranstaltungen meldepflichtig, auch wenn keine geschützten Werke zur Aufführung kommen! Der Rahmenvertrag gilt nur für Mitglieder eines Volksliedwerks und unter folgenden Voraussetzungen: Die Veranstaltungen müssen vor der Veranstaltung entweder direkt vom Volksliedwerk oder mit dem Hinweis zur Mitgliedschaft zu einem Volksliedwerk gemeldet werden. Die Mitgliedschaft in einem Bundesland und das Bundesland der Aufführung müssen nicht identisch sein. Bei nachweislich 100% ungeschützter Musik sollte es zu keiner Verrechnung kommen.

1. Veranstaltungen mit bezahlten Musikgruppen, Programm, Vorankündigungen und Eintritt: (z.B.: Konzerte, Bälle…)

Solch eine Veranstaltung ist bis zu 3 Tage vorher mit Hinweis auf die Zugehörigkeit zum jeweiligen Volksliedwerk und dem damit verbundenem Vertrag bei der AKM Landesgeschäftsstelle mittels offiziellen Formularen zu melden, auch wenn keine geschützten Werke aufgeführt werden. Eine Liste der gespielten Musiktitel sollte bis zu 14 Tage danach eintreffen. Lassen sich die Musiktitel nicht nachvollziehen, gilt auch ein Standardprogramm der Musikgruppe, bzw. ein Standardsammelprogramm von häufig gespielten Stücken. Hier sei jedoch zu bedenken, dass bei Sammelprogrammen immer die gleichen Urheber/Interpreten zum Zug kommen und nicht jene, die tatsächlich gespielt werden.

Ermäßigungen

Werden geschützte Werke aufgeführt, gewährt die AKM eine 40% Ermäßigung auf den Gesamtpreis. Sofern es sich um Veranstaltungen mit traditioneller Volksmusik oder besonderem Bildungscharakter (in Bezug zur Volksmusik) handelt, werden 50% gewährt. Liegt der Anteil der geschützten Werke unter 30% kommt es zu einer prorata Berechnung.
Die Abrechnung von Veranstaltungen erfolgt nicht nach gespielten Titeln  sondern die Veranstaltung wird als gesamtes bewertet inklusive 40% Ermässigung. Daher gibt es keinen Tarif pro Stück  (außer bei prorata Verrechnung, wenn die Anzahl der geschützten Werke unter 30% liegt). Bei Sälen mit hohem Fassungsraum, aber wenig Besuchern ist eine Kartenabrechnung (Berechnung nach Besuchern günstiger)

1.1. Bei Veranstaltungen mit bezahlten Musikgruppen, aber ohne Eintritt (z.B.: Konzerte, Bälle…)

Hier ist die Bemessungsgrundlage das Honorar der Musikgruppen, sprich hohe Honorare hohe, niedrige Honorare niedrige Vorschreibung

2. Kleinveranstaltungen auf die folgende Kriterien zutreffen: (offene Singen, Sänger- und  Musikantenstammtische…)

Voraussetzung: pro Veranstaltung max. 100 Personen, kein Eintritt, keine Musikerhonorare, Ort und Zeit vorangekündigt, jedoch kein festes Programm. Als Meldung bei der AKM genügt eine Kurzinformation über die Veranstaltung (Ort und Zeitangaben) inkl. Hinweis zur Zughörigkeit zum Volksliedwerk. Sollte es sich um eine Veranstaltungsreihe handeln, reichen je nach Anzahl der Veranstaltungen 1- 4 Meldungen pro Jahr (als Liste, Veranstaltungsfolder, Jahresprogramm). Diese sind bei der jeweiligen AKM Landesgeschäftsstelle abzugeben. Der Anteil der geschützten Werke liegt bei volksmusikalischen Stammtischen und offenen Singen im Schnitt zwischen  7 % und max. 10%, Detailprogramme oder Programme der Gruppen/Veranstaltungen können max. 2 Wochen danach abgegeben werden, es ist aber kein Muss, da Stammtische und offene Singen eine spontane Form der Musikausübung darstellen.

Ermäßigung

Bei offenen Singen, Sänger und Musikantenstammtischen konnte für die Rechtekosten, die im Zusammenhang mit geschützten Werken entstehen, der Veranstalterverband Österreichs gewonnen werden. Mittels Pauschale werden die jährlichen Gesamtkosten durch diesen finanziert, dem Veranstalter selbst entstehen keine Kosten. Etwaige Rechnungen bitte mit diesem Hinweis und Zugehörigkeit zum Volksliedwerk an die jeweiligen AKM Geschäftsstellen retournieren. Voraussetzung ist auch hier eine Mitgliedschaft in einem Volksliedwerk.

3. keine Gebühren

Benefizkonzerte bei dem gesamter Reingewinn (auch Musik bekommt keine Honorare bzw. Fahrtkosten) einem wohltätigen Zweck dient; dies soll am Plakat/Flyer stehen.
Musikalische Umrahmung von religiösen Feiern mit liturgischer Handlung
Bürgerliche Feierlichkeiten (z.B. Ehrungen)
private Festlichkeiten
es werden keine geschützten Werke aufgeführt
spontanes Singen und Musizieren, hier entfällt auch Meldepflicht